Ambulante Senioren-Krankenpflege Lack 0800/7353436

Pflegebedürftige können anstelle der ambulanten Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen.

 Der Anspruch setzt voraus, daß der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld dessen Umfang entsprechend die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung in geeigneter Weise selbst sicherstellt.  Diese beschwerliche Aufgabe honoriert der "Vater-Staat" mit einem Pflegegeld.

Unter anderem ist zur Qualitätssicherung der häuslichen Pflege Voraussetzung, dass die Pflegebedürftigen, welche in

  • Pflegestufe I und II eingestuft sind, mindestens einmal  halbjährlich und in
  • Pflegestufe III eingestuft sind, mindestens einmal vierteljährlich

eine für den Pflegebedürftigen kostenfreie Beratung in der eigenen Häuslichkeit durch z. B. uns, einem zugelassenen Pflegedienst,  abrufen. 

Die Beratung dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen Unterstützung der häuslich Pflegenden.

Die Vergütung für die Beratung ist von der zuständigen Pflegekasse, bei privat Pflegeversicherten von dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen zu tragen, im Fall der Beihilfeberechtigung anteilig von den Beihilfefestsetzungsstellen.

Weist der Pflegebedürftige den Beratungseinsatz nicht nach, kann die zuständige Pflegekasse das Pflegegeld kürzen und im Wiederholungsfall sogar ganz entziehen.

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