Sowohl das fünfte als auch das elfte Sozialgesetzbuch, als unsere zentralen Gesetze, in der Ambulanten Pflege sehen vor, dass die häusliche Krankenpflege die Grund- und Behandlungspflege sowie die hauswirtschaftliche Versorgung umfasst. ( § 37 Abs. 1 SGB V) Zu den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens gehören im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das
(§ 14 Abs. 4 und Abs. 1 SGB XI) |