| | Pflegesachleistungen | Ambulante Pflegedienste kümmern sich um pflegebedürftige Menschen, die zu Hause leben. Zu ihren Leistungen gehören körperbezogene Pflegemaßnahmen wie waschen, anziehen, beim Essen helfen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfe bei der Haushaltsführung, etwa einkaufen oder koche. Ambulante Pflegesachleistungen dürfen nur zugelassene Pfelgedienste erbringen, mit denen die Pflegekassen einen Versorgungsvertrag haben. | Pflegebedürftiger | 1Pflegebedürftig im Sinne des § 14 SGB XI sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. 2Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. 3Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens einer bestimmten Schwere welche in SGB XI § 15 festgelegt ist, bestehen | | | | | | | | | | | | | | |
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