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Im Sozialgesetzbuch ( SGB )

 XI. Buch

ist die Pflegeversicherung geregelt

Mit einem großen Aufschrei der Bevölkerung  und paritätischer Arbeitgeber-/Arbeitnehmerfinanzierung wurde zum 01.01.1995 ein neuer, eigenständiger Zweig der Sozialversicherung, die Pfelgeversicherung eingeführt.
 
In diesen Schutz der sozialen Pflegeversicherung, bei welcher seit Beginn nahezu keine große Beitragsschwankungen zu verzeichnen ist, sind kraft Gesetzes alle einbezogen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung (SGB V) versichert sind. Die Pflegeversicherung folgt der Krankenversicherung. Dadurch ist sichergestellt, dass, wer gegen Krankheit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert ist, eine private Pflegeversicherung abschließen muss.
 
Die Träger der sozialen  Pflegeversicherung sind die Pflegekassen.
 
Die Aufgaben der Pflegeversicherung sind, den Pflegebedürftigen Hilfe zu leisten, die wegen der Schwere der Pflegebedürftigkeit auf solidarische Unterstützung angewiesen sind.
 
Geschlechtsspezifische Unterschiede bezüglich der Pflegebedürftigkeit von Männern und Frauen und ihrem Bedarf an Leistungen, sollen in der Pflegeversicherung berücksichtigt und den Bedürfnissen nach einer kultursensiblen Pflege nach Möglichkeit Rechnung getragen werden.
 

Die Leistungen der Pflegeversicherung sollen den Pflegebedürftigen helfen, trotz ihres Hilfebedarfs ein möglichst selbständiges und selbstbestimmtes Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht.

Die Hilfen sind darauf auszurichten, die körperlichen, geistigen und seelischen Kräfte der Pflegebedürftigen wiederzugewinnen oder zu erhalten.

 

Ihren Wünschen zur Gestaltung der Hilfe soll, soweit sie angemessen sind, im Rahmen des Leistungsrechts entsprochen werden. Wünsche der Pflegebedürftigen nach gleichgeschlechtlicher Pflege haben nach Möglichkeit Berücksichtigung zu finden
 
Die Pflegeversicherung sieht vor, dass Leistungen der teilstationären Pflege und der Kurzzeitpflege den Leistungen der vollstationären Pflege vorgeht.
 
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