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§ 40 ( 4 )SGB XI    

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

Wenn Versicherte zu Hause gepflegt und betreut werden, kann es hilfreich sein, das Wohnumfeld an ihre besonderen Belange anzupassen. Hierfür leistet die Pflegeversicherung unter bestimmten Voraussetzungen Zuschüsse. Ab 1. Januar 2017 haben auch Leistungsbezieher im neuen Pflegegrad 1 Anspruch auf diese Zuschüsse

Leistungen ab 2017

Max. Zuschuss je Maßnahme in Euro

 Pflegegrad 1                                                                                      4.000

 Pflegegrad 2-5                                                                                   4.000 

 

Nur das Wichtigste in Kürze:

 

In welcher Wohnung wird gefördert.

Zuschüsse können nur bei Maßnahmen in der Wohnung des/der Anspruchberechtigten bzw. dem Haushalt, in dem er aufgenommen ist, in Betracht kommen. Maßgeblich ist, wo sich der auf Dauer angelegte Lebensmittelpunkt des Anspruchsberechtigten befindet.

Mehrere Anspruchsberechtigte in einer Wohnung:

Leben mehrere Anspruchsberechtigte in einer Wohnung, kann der Zuschuss für dieselbe  Maßnahme zur Verbesserung des gemein-samen Wohnumfeldes pro Anspruchsberechtigten max. € 4.000,00 Euro betragen. Leben fünf und mehr Anspruchsberechtigte in der Wohnung kann der maximale Zuschuss für dieselbe Maßnahme € 16.000,00 betragen.

 

Eine Maßnahme - mehrere Maßnahmen

Nach den gesetzlichen Vorschriften wird der Zuschuss von 4.000 Euro je Maßnahme geleistet.

Zu beachten ist dabei, dass alle Maßnahmen zusammen, die zum Zeitpunkt, zu dem der Zuschuss gewährt wird, als EINE Maßnahme gelten.

Auch verschiedene Einzelmaßnahmen zusammen gelten als eine Maßnahme im Sinne des Gesetzes.

Dies gilt auch dann, wenn durch die jeweils notwendigen Einzelmaßnahmen unterschiedliche Ziele erreicht werden. Wenn also z. B. durch eine Maßnahme die Pflege im häuslichen Bereich erleichtert oder ermöglicht oder auch durch eine andere Maßnahme der Pflegebereich verbessert wird.

Irrelevant ist auch, ob die verschiedenen Maßnahmen innerhalb der Wohnung und außerhalb der Wohnung erfolgen oder in verschiedenen Räumen durchgeführt werden.

Ändert sich allerdings die Pflegesituation,

was eine weitere wohnumfeldverbessernde Maßnahme erforderlich macht, kann nochmals ein Zuschuss von bis zu 4.000 Euro (bis Dezember 2014: 2.557 Euro) gewährt werden

„Änderung Pflegesituation“

Eine nachträgliche Änderung der Pflegesituation setzt nicht zwingend eine nachträgliche Ausweitung des Pflegebedarfs voraus.

Auch ein Umzug aus einer bereits behindertengerecht gestalteten Wohnung in eine nicht behindertengerecht ausgestattete Wohnung kann eine nachträgliche Änderung der Pflegesituation darstellen und einen Anspruch auf einen zweiten Zuschuss auslösen, wenn der Umzug auf nachvollziehbare Erwägungen des Pflegebedürftigen beruht

Antragstellung

 Der Antrag kann formlos erfolgen. Allerdings ist auf div. Homepage der Pflegekassen ein Antrag zum Download hinterlegt. Der Antrag sollte vor Beginn der Umbaumaßnahme gestellt werden. Hilfreich ist es, wenn z. B. der MDK oder ein Pflegedienst eine Umbaumaßnahme empfiehlt und Stellung dazu nimmt.

Zuschüsse können nur bei Maßnahmen in der Wohnung des/der Anspruch-berechtigten bzw. dem Haushalt, in dem er aufgenommen ist, in Betracht kommen. Maßgeblich ist, wo sich der auf Dauer angelegte Lebensmittelpunkt des Anspruchsberechtigten befindet.

 

Wir haben hier nur das Wichtigste in Kurzform dargestellt, da wir der Meinung sind, dass alles andere Sie erstmal „erschlägt“. Für weitere  und tiefgehende Informationen verweißen wir auf unser Pflegefachpersonal, oder auf unsere Broschüre „Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen welche Sie im Rahmen unserer "Pflegeschulungen für Angehörigen"  ausgehändigt bekommen.

 

 

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