Mit Wirkung 01.01.2017 werden die seit Einführung der Pflegeversicherung bestehenden drei Pflegestufen durch ein neues System aus fünf Pflegegrade ersetzt. Grundlage ist das neue Pflegestärkungsgesetz II (PSG II) welches zum 01.01.2016 in Kraft getreten ist. Durch die Einführung des Pflegestärkungsgesetz II sollen die Menschen mit kognitiven und psychischen Beeinträchtigungen, hauptsächlich in Form von Altersdemenz stärker als zuvor unterstützt werden. Ausschlaggebend für die Zuweisung eines Pflegegrades ist der Grad der Selbständigkeit einer Person. Für die Feststellung der Selbständigkeit bzw. ihrer Beeinträchtigung werden Module von Aktivitäten betrachtet, in deren der jeweilige Bedarf an personeller Hilfe erfasst wird. Für jedes Modul ergibt sich hieraus der Grad der Beeinträchtigung. Alle Module zusammen ergeben die Gesamtbeeinträchtigung. Dies gilt auch für pflegebedrüftigte Kinder und Jugendliche
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