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Pflegegrad 1:

geringe Beeinträchtigung von Selbständigkeit und Fähigkeiten

Gesamtpuktwert 12,5 bis unter 27 

Zum Zweck der Erhaltung und Wiederherstellung der Selbständigkeit und der Vermeidung schwererer Pflegebedürftigkeit wurde der Pflegegrad 1 für beeinträchtigte Pflegebedürftigte gechaffen, die nur einen geringen Grad an personeller Unterstützung (Teilhilfe bei Selbstversorgung, Verlassen der Wohnung, Haushaltsführung) benötigen. Oft sind dies somatisch beeinträchtigte Personen.

Der neue Pflegegrad 1 ist nicht mit Pflegestufe 1 zu verwechseln. Vielmehr werden diesem Pflegegrad Personen zugeordnet, die bislang von der Pflegekasse keinerlei Leistungen erhielten. 

 

Übersicht der Leistungen in Pflegegrad 1

§ 28a des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) gibt einen Überblick über die Leistungen, welche Versicherte in Pflegegrad 1 erhalten können. Folgende Leistungen können im Pflegegrad 1 beansprucht werden:

  • Pflegeberatung nach § 7a und § 7b SGB XI

  • Beratung in der Häuslichkeit (Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI)

  • Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen nach § 45 SGB XI

  • Wohngruppenzuschlag nach § 38a SGB XI

  • Versorgung mit Pflege-Hilfsmitteln nach § 40 Abs. 1 SGB XI

  • Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen nach § 40 Abs. 4 SGB XI

  • Zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Einrichtungen nach § 43b SGB XI

  • Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI

  • Zuschuss bei Inanspruchnahme der vollstationären Pflege

  • Anschubfinanzierung von ambulant betreuten Wohngruppen nach § 45e SGB XI

Leistungen, die in Pflegegrad 1 nicht gewährt werden können

Auf folgende Leistungen besteht für Pflegebedürftige in Pflegegrad 1 kein Leistungsanspruch:

  • Pflegesachleistung

  • Pflegegeld/anteiliges Pflegegeld

  • Teilstationäre Pflege

  • Verhinderungspflege

  • Kurzzeitpflege

  • Rentenversicherungsbeiträge für die ehrenamtlichen Pflegepersonen

  • Vollstationäre Pflege/Behindertenhilfe

Einsatz des Entlastungsbetrages nach § 45b SGB XI

Mit dem Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI werden die Leistungsinhalte der Pflegeversicherung ergänzt. Der Entlastungsbetrag in Höhe von 125,00 Euro (der Betrag ist in allen Pflegegraden gleich hoch) steht auch Pflegebedürftigen in Pflegegrad 1 zu. Dieser Leistungsbetrag kann von Pflegebedürftigen in Pflegegrad 1 für die Leistungen von anerkannten Pflegediensten (auch für körperbezogene Pflegemaßnahmen), für die teilstationäre Pflege, für die Kurzzeitpflege und für die nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden

 

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