Pflegegrad 1:geringe Beeinträchtigung von Selbständigkeit und FähigkeitenGesamtpuktwert 12,5 bis unter 27 Zum Zweck der Erhaltung und Wiederherstellung der Selbständigkeit und der Vermeidung schwererer Pflegebedürftigkeit wurde der Pflegegrad 1 für beeinträchtigte Pflegebedürftigte gechaffen, die nur einen geringen Grad an personeller Unterstützung (Teilhilfe bei Selbstversorgung, Verlassen der Wohnung, Haushaltsführung) benötigen. Oft sind dies somatisch beeinträchtigte Personen.Der neue Pflegegrad 1 ist nicht mit Pflegestufe 1 zu verwechseln. Vielmehr werden diesem Pflegegrad Personen zugeordnet, die bislang von der Pflegekasse keinerlei Leistungen erhielten. Übersicht der Leistungen in Pflegegrad 1§ 28a des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) gibt einen Überblick über die Leistungen, welche Versicherte in Pflegegrad 1 erhalten können. Folgende Leistungen können im Pflegegrad 1 beansprucht werden:Pflegeberatung nach § 7a und § 7b SGB XIBeratung in der Häuslichkeit (Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI)Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen nach § 45 SGB XIWohngruppenzuschlag nach § 38a SGB XIVersorgung mit Pflege-Hilfsmitteln nach § 40 Abs. 1 SGB XIWohnumfeldverbessernde Maßnahmen nach § 40 Abs. 4 SGB XIZusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Einrichtungen nach § 43b SGB XIEntlastungsbetrag nach § 45b SGB XIZuschuss bei Inanspruchnahme der vollstationären PflegeAnschubfinanzierung von ambulant betreuten Wohngruppen nach § 45e SGB XI
Leistungen, die in Pflegegrad 1 nicht gewährt werden könnenAuf folgende Leistungen besteht für Pflegebedürftige in Pflegegrad 1 kein Leistungsanspruch:PflegesachleistungPflegegeld/anteiliges PflegegeldTeilstationäre PflegeVerhinderungspflegeKurzzeitpflegeRentenversicherungsbeiträge für die ehrenamtlichen PflegepersonenVollstationäre Pflege/Behindertenhilfe
Einsatz des Entlastungsbetrages nach § 45b SGB XIMit dem Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI werden die Leistungsinhalte der Pflegeversicherung ergänzt. Der Entlastungsbetrag in Höhe von 125,00 Euro (der Betrag ist in allen Pflegegraden gleich hoch) steht auch Pflegebedürftigen in Pflegegrad 1 zu. Dieser Leistungsbetrag kann von Pflegebedürftigen in Pflegegrad 1 für die Leistungen von anerkannten Pflegediensten (auch für körperbezogene Pflegemaßnahmen), für die teilstationäre Pflege, für die Kurzzeitpflege und für die nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden
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