Bisher wurde die Pflegebedürftigkeit insbesondere auf körperliche Beeinträchtigungen bezogen. Menschen mit, unter anderem geistiger Behinderung (Demenz), kognitiven und psychischen Beeinträchtigungen wurde nur zum kleinen Teil berücksichtigt, obwohl beispielsweise in Folge einer Demenz ein erheblicher Pflege- und Unterstützungsbedarf vorlag 1.1 Wer ist Pflegebedürftig?Pflegebedürftig sind laut Gesetz Personen, die Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder Fähigkeitsstörungen aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche oder psychische Schädigungen, Beeinträchtigungen körperlicher, kognitiver oder psychischer Funktionen sowie gesundheitlich bedingte Anforderungen oder Belastungen nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen können. Diese Voraussetzungen müssen für voraussichtlich mindestens 6 Monate gegeben sein. 1.2 Wie wird die Pflegebedürftigkeit festgestellt?Die Pflegebedürftigkeit wird durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) im Rahmen eines Begutachtungsverfahrens festgestellt. Der MDK tritt als neutraler Gutachter im Auftrag aller Krankenversicherungen auf. Er schickt Ihnen einen fachkundigen Gutachter (Ärztin/Arzt, Pflegefachkraft), der bei seinem Besuch prüft, wie selbstständig die zu begutachtende Person in spezifischen Aktivitätsbereichen ist bzw. welche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten vorliegt und ob personelle Hilfe notwendig ist.
Hierfür werden sechs Aktivitätsbereiche, auch Module genannt, betrachtet und mit Punktwerten beurteilt: |