Der bisherige Betreuungs- und Entlastungsbetrag in Höhe von € 104,00 bzw. € 108,00 wurde zum 01.01.2017 umgewandelt in einen "Entlastungsbetrag" gemäß § 45 b SGB XI. Die Höhe beträgt derzeit € 125,00 monatlich. Dieser Betrag kann weitgehend wie bisher für die Betreuung und Hauswirtschaft, Kurzzeit- und Tagespflege sowie für anerkannte niederschwellige Leistungen welche neu nach § 45 a SGB XI geregelt wurden, verwendet werden. Die Umwandlung von 40 % des ambulanten Sachleistungsanspruchs in Erstattungsleistungen, erbracht von sonstigen nicht zugelassenen Leistungserbringern, bleibt unverändert bestehen.
Anspruchsberechtigter PersonenkreisSeit 2015 besteht für alle Pflegebedürftige Anspruch auf den Entlastungsbetrag. Ab 2017 besteht der Anspruch ab Pflegegrad 1. Der Entlastungsbetrag wird auf dem Weg der Kostenerstattung gewährt. Das heißt, er wird nicht an die pflegebedürftigen Personen ausgezahlt, sondern entstandene Kosten werden im Nachhinein durch die Pflegekasse erstattet. Welche Angebote können genutzt werden?Die große Vielfalt der Angebote ermöglicht eine auf die individuellen Bedürfnisse der Einzelnen zugeschnittene Unterstützung. Das breite Spektrum der nutzbaren Angebote umfasst nach Landesrecht anerkannte
Außerdem können folgende Angebote zugelassener Pflegeeinrichtungen genutzt werden
Die monatlichen Ansprüche können angespart und zu einem späteren Zeitpunkt gesammelt eingesetzt werden. Werden beispielsweise in den Monaten Januar bis April keine Angebote zur Unterstützung im Alltag genutzt, steht im Mai ein Betrag von insgesamt 625 Euro zur Verfügung. Dieser kann dann zum Beispiel für den Eigenanteil im Zusammenhang mit dem Aufenthalt in einer Einrichtung der Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Es ist möglich, die Restansprüche aus einem Jahr bis zum 30.06. in das darauf folgende Jahr zu übertragen. Danach verfallen die nicht genutzten Ansprüche
Antrag Entlastungsbetrag – So geht‘s
Ab 2017 wird allen Pflegebedürftigen in ambulanter Pflege automatisch ein Entlastungsbetrag (vorher: Anspruch auf zusätzliche Betreuungs-und Entlastungsleistungen) in Höhe von 125 Euro monatlich zur Verfügung gestellt. Die bisherige Prüfung durch den Medizinischen Dienst der Kranken- und Pflegeversicherung (MDK) entfällt. Ein gesonderter Antrag ist nicht nötig – sobald eine Pflegebedürftigkeit vorliegt und ein Pflegegrad festgestellt wurde, ist der Anspruch erfüllt.
Erhöhen Sie Ihren Anspruch auf Betreuungs- und Entlastungsleistungen!Sie können Ihren Anspruch erhöhen, indem Sie bis zu 40 Prozent des Leistungsbetrages der ambulanten Pflegesachleistung für niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsleistungen einsetzen. Dies sind zusätzliche Betreuungsleistungen, wie die Unterstützung durch ehrenamtliche Helfer unter Anleitung ausgebildeter Pflegefachkräfte
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