Gemäß § 37 SGB Vkönnen Versicherte in ihrem Haushalt, ihrer Familie oder sonst an einem geeigneten Ort, als häusliche Krankenpflege Behandlungspflege erhalten, wenn diese zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist; der Anspruch umfasst verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen auch in den Fällen, in denen dieser Hilfebedarf bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches zu berücksichtigen ist. Im Detail versteht man unter Behandlungspflege Tätigkeiten, welche auf ärztliche Anordnung durch Pflegekräfte aus dem Bereich der Alten-, Kranken- Gesundheits- und Kinderkrankenpflege erbracht werden. Diese Tätigkeiten umfassen z. B.
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