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Gemäß § 36 Sozialgesetzbuch (SGB) XI Absatz 1

haben Pflegebedürftige Anspruch auf Grundpflege bzw. allgemeine oder direkte Pflege, wie sie mittlerweile in der neueren Literatur genannt wird.

Nach § 14 SGB XI Absatz 1

sind pflegebedürftig im Sinne des SGB Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße  der Hilfe bedürfen. Vorausgesetzt, dass diese Personen in eine der drei Pflegestufen eingestuft sind.

Gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen sind:

im Bereich der Körperpflege -
das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die Darm- oder Blasenentleerung,

im Bereich der Ernährung -
das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung,

im Bereich der Mobilität- 
das selbständige Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung,

im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung oder das Beheizen
 
 

 

 
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