Gemäß § 36 Sozialgesetzbuch (SGB) XI Absatz 1haben Pflegebedürftige Anspruch auf Grundpflege bzw. allgemeine oder direkte Pflege, wie sie mittlerweile in der neueren Literatur genannt wird. Nach § 14 SGB XI Absatz 1sind pflegebedürftig im Sinne des SGB Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Vorausgesetzt, dass diese Personen in eine der drei Pflegestufen eingestuft sind. Gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen sind:
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